ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der RENT4EVENT GmbH

1. Geltung der Bedingungen

Leistungen der RENT4EVENT GmbH (nachfolgend Vermieter) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Diese gelten – in der bei Vertragsschluss jeweils geltenden, aktuellen Fassung - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.

 

Angaben zu Preisen von Artikeln aus anderer Quelle (wie Webseite, Katalogen etc) sowie technische Angaben zu Artikeln sind unverbindlich, maßgeblich und bindend ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

Der Vermieter bietet Artikel aus dem Bereich Event- und Messeequipment zur Miete an. Der Kunde kann gegenüber dem Vermieter, unter Angabe des gewünschten Mietzeitraums und der benötigten Menge, eine Anfrage abgeben. Der Vermieter prüft darauf die Verfügbarkeit der angefragten Mietgegenstande und übersendet dem Kunden ein, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehendes, Angebot.

 

Wenn der Kunde dieses Vorbehaltsangebot annehmen möchte, kann er dies gegenüber dem Vermieter schriftlich erklären; ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters zustande. E-Mails genügen der Schriftform.

 

Kommt zwischen den Parteien abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein schriftlicher, sondern nur ein mündlicher Vertrag zustande, beginnt der Mietzeitraum mit Übergabe der Mietgegenstände.


Die Preise verstehen sich sämtlich als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.


Leistungen wie Transport, Lieferung und Ähnliches sind in den Artikelpreisen nicht enthalten und werden vom Vermieter gesondert entsprechend des Aufwands berechnet. Weitere Leistungen (wie Auf- und Abbau, Materialbeschaffung, etc.) können vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf solche Zusatzleistungen besteht nicht.


3. Übergabe, Nutzung und Rückgabe

Der Vermieter stellt die Mietgegenstände spätestens zu Beginn der vereinbarten Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters zur Verfügung. Der Vermieter ist verpflichtet, die bestellten Mietgegenstände in mittlerer Art und Güte zu liefern. Er ist weiter berechtigt, bestellte Artikel durch gleichwertige oder bessere Artikel zu ersetzen, falls es ihm nicht möglich ist, die bestellten Artikel mit zumutbarem Aufwand zu liefern.

 

Soweit die Anlieferung durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt diese grundsätzlich zu ebener Erde und hinter die erste Tür. Soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, schuldet der Vermieter weder Auf- und Abbau noch Inbetriebnahme, Anschluss- oder Trennungsleistungen des Mietgegenstands. Besonderheiten bei der Anlieferung (etwa räumliche Einschränkungen und Besonderheiten) sind vom Kunden spätestens bei Angebotsbestätigung mitzuteilen. Die Anlieferung erfordert eine Erreichbarkeit des Lieferorts per LKW von 7,5 – 12 Tonnen. Wird eine Lieferung in ein Gebäude vereinbart, muss die erforderliche Mindesttürbreite 1,20 Meter, die Mindesthöhe 2,20 Meter betragen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung der Mietgegenstände unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Etwaige Minderlieferungen oder Mängel müssen jedenfalls vor Beginn der Veranstaltung des Kunden / der Nutzung der Artikel durch den Kunden schriftlich angezeigt werden, sonst gilt die Lieferung als mangelfrei und vollständig.

 

Eine Weitergabe des Mietgegenstandes durch den Kunden an Dritte ist untersagt. Die Benutzung durch den Kunden erfolgt ausschließlich zum vereinbarten Vertragszweck.

 

Wird der Mietgegenstand während der Mietzeit beschädigt, so ist der Kunde hierfür ersatzpflichtig, wenn und soweit die Beschädigungen von ihm (oder seines Erfüllungsgehilfen, o.ä.) schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verursacht worden sind. Erhebliche Verschmutzungen des Mietgegenstands stehen einer Beschädigung gleich, wobei TableTop-Produkte, Gläser, Besteck und Geschirr ungespült und nur von Essenresten befreit ohne weitere Reinigung zurückgegeben werden können. Die Rückgabe muss sortenrein erfolgen.

 

Die Rückgabe einer Mindermenge oder eine unterbliebene Rückgabe führt ebenfalls zur Ersatzpflicht des Mieters. Für Beschädigungen oder Diebstahl / Unterschlagung durch Dritte ist der Kunde ab Übergabe bis erfolgter Rückgabe verantwortlich und ersatzpflichtig. Bei Lieferungen von Besteck, Gläsern und Geschirr in einfacher Ausführung ist eine Bruch- oder Verlustmenge von maximal 3% im Mietpreis einkalkuliert. Bei höherwertigen Porzellan- und Besteckserien (wie z. B. KPM-Porzellan, Silberbestecke) ist eine vollständige Rückgabe verpflichtend, eine Bruch- oder Verlustmenge ist bei diesen Artikeln  nicht inkludiert.

 

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe durch den Kunden am Sitz des Vermieters. Bei Abholung durch den Vermieter hat der Kunde die Mietgegenstände zu ebener Erde transportfähig und sortiert zum Ablauf der Mietzeit   bereitzustellen.

 

Der Vermieter ist berechtigt, die Überprüfung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit der gelieferten Artikel nach Rücklieferung der Artikel zum Vermieter durchzuführen. Er verpflichtet sich, dem Kunden etwaige Mindermengen und Mängel nach Feststellung unverzüglich mitzuteilen.

 

Für Schäden, die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen respektive Dritte verursachen, deren Umgang mit dem Mietgegenstand dem Kunden zuzurechnen ist, haftet der Kunde bei Verletzung ihm obliegender Obhuts- und Sorgfaltspflichten.

 

Bei einer erforderlichen Ersatzbeschaffung aufgrund von Beschädigung, unterbliebener oder unvollständiger Rückgabe ist der Wiederbeschaffungspreis zur Ermittlung des Schadenersatzanspruches maßgeblich.

 

4. Mietzeit

Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, beträgt die Mietzeit für den angegebenen Mietpreis drei Werktage einschließlich Empfangs- und Rückgabetag. Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden weiteren Tag ein Zuschlag in Höhe von 50% des Nettomietpreises berechnet.

 

5. Haftung des Vermieters

(1)

Der Vermieter leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

 a)  Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

 b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Vermieter gegenüber Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Gegenüber Verbrauchern haftet der Vermieter unbeschränkt.

 c) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, jedoch mit folgender Ausnahme: Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), haftet der Vermieter in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Gegenüber Verbrauchern haftet der Vermieter unbeschränkt.

 

(2)

Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

 

(3)

Für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen unter Ausschluss der oben genannten Beschränkungen.

 

(4)

Zeigt der Kunde rechtzeitig einen Mangel an, der die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zu dem vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt, werden die Parteien im Einzelfall klären, ob der Mangel durch Lieferung eines mindestens gleichwertigen Ersatzgegenstandes behoben werden kann. Der Mieter ist verpflichtet, eine entsprechende Mängelanzeige unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(5)

Für Lieferverzögerungen und -ausfälle aufgrund höherer Gewalt übernimmt der Vermieter keine Haftung.

 

6. Vorzeitige Kündigung

 

Der Vermieter gewährt dem Kunden vor Vertragsbeginn ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht kann durch schriftliche Erklärung (E-Mail genügt) gegenüber dem Vermieter ausgeübt werden. Je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist der Vermieter berechtigt, als Ersatz des Ausfallschadens eine Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen:

 

- bis 90 Tage vor Beginn der Mietperiode 20 % des vereinbarten Mietpreises

- bis 60 Tage vor Beginn der Mietperiode 40 % des vereinbarten Mietpreises

- bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode 50 % des vereinbarten Mietpreises

- bis 48 Stunden vor Beginn der Mietperiode 80 % des vereinbarten Mietpreises.

 

Kündigt der Kunde nach Ablauf der Sonderkündigungsmöglichkeit, also binnen 48 Stunden vor dem Vertragsbeginn, wird der Vermieter dem Kunden das reguläre Nettomietentgelt zu 100 %, in Rechnung stellen.

 

Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

7. Nebenpflichten des Mieters

Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu beachten und notwendige Erlaubnisse einzuholen. Insoweit stellt er den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei.

 

Für eine Versicherung des Mietgegenstandes ist der Kunde verantwortlich, seitens des Vermieters wurde keine Versicherung abgeschlossen.

 

8. Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

 

Anwendung findet – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – deutsches Recht. 

 

Stand: 01.07.2023