ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der RENT4EVENT GmbH
1. Geltung der Bedingungen
Leistungen der RENT4EVENT GmbH
(nachfolgend Vermieter) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Diese gelten – in der bei
Vertragsschluss jeweils geltenden, aktuellen Fassung - auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn der
Vermieter sie schriftlich bestätigt.
Angaben zu Preisen von Artikeln
aus anderer Quelle (wie Webseite, Katalogen etc) sowie technische Angaben zu
Artikeln sind unverbindlich, maßgeblich und bindend ist allein die schriftliche
Auftragsbestätigung des Vermieters.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Der Vermieter bietet Artikel aus
dem Bereich Event- und Messeequipment zur Miete an. Der Kunde kann gegenüber
dem Vermieter, unter Angabe des gewünschten Mietzeitraums und der benötigten
Menge, eine Anfrage abgeben. Der Vermieter prüft darauf die Verfügbarkeit der
angefragten Mietgegenstande und übersendet dem Kunden ein, unter dem Vorbehalt
der Verfügbarkeit stehendes, Angebot.
Wenn der Kunde dieses Vorbehaltsangebot annehmen möchte,
kann er dies gegenüber dem Vermieter schriftlich erklären; ein Vertrag kommt
erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters zustande. E-Mails
genügen der Schriftform.
Kommt zwischen den Parteien abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein schriftlicher, sondern nur ein mündlicher Vertrag zustande, beginnt der Mietzeitraum mit Übergabe der Mietgegenstände.
Die Preise verstehen sich sämtlich als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
Leistungen wie Transport, Lieferung und Ähnliches sind in den Artikelpreisen nicht enthalten und werden vom Vermieter gesondert entsprechend des Aufwands berechnet. Weitere Leistungen (wie Auf- und Abbau, Materialbeschaffung, etc.) können vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf solche Zusatzleistungen besteht nicht.
3. Übergabe, Nutzung und Rückgabe
Der Vermieter stellt die
Mietgegenstände spätestens zu Beginn der vereinbarten Mietzeit am Geschäftssitz
des Vermieters zur Verfügung. Der Vermieter ist verpflichtet, die bestellten
Mietgegenstände in mittlerer Art und Güte zu liefern. Er ist weiter berechtigt,
bestellte Artikel durch gleichwertige oder bessere Artikel zu ersetzen, falls es
ihm nicht möglich ist, die bestellten Artikel mit zumutbarem Aufwand zu
liefern.
Soweit die Anlieferung durch den
Vermieter vereinbart ist, erfolgt diese grundsätzlich zu ebener Erde und hinter
die erste Tür. Soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, schuldet
der Vermieter weder Auf- und Abbau noch Inbetriebnahme, Anschluss- oder
Trennungsleistungen des Mietgegenstands.
Besonderheiten bei der Anlieferung (etwa räumliche Einschränkungen und
Besonderheiten) sind vom Kunden spätestens bei Angebotsbestätigung mitzuteilen.
Die Anlieferung erfordert eine Erreichbarkeit des Lieferorts per LKW von 7,5 – 12
Tonnen. Wird eine Lieferung in ein Gebäude vereinbart, muss die erforderliche
Mindesttürbreite 1,20 Meter, die Mindesthöhe 2,20 Meter betragen.
Der Kunde ist verpflichtet, die
Lieferung der Mietgegenstände unverzüglich auf Vollständigkeit und
Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Etwaige Minderlieferungen oder Mängel müssen
jedenfalls vor Beginn der Veranstaltung des Kunden / der Nutzung der Artikel
durch den Kunden schriftlich angezeigt werden, sonst gilt die Lieferung als
mangelfrei und vollständig.
Eine Weitergabe des
Mietgegenstandes durch den Kunden an Dritte ist untersagt. Die Benutzung durch
den Kunden erfolgt ausschließlich zum vereinbarten Vertragszweck.
Wird
der Mietgegenstand während der Mietzeit beschädigt, so ist der Kunde hierfür
ersatzpflichtig, wenn und soweit die Beschädigungen von ihm (oder seines
Erfüllungsgehilfen, o.ä.) schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verursacht
worden sind. Erhebliche Verschmutzungen des Mietgegenstands stehen einer
Beschädigung gleich, wobei TableTop-Produkte, Gläser, Besteck und Geschirr
ungespült und nur von Essenresten befreit ohne weitere Reinigung zurückgegeben
werden können. Die Rückgabe muss sortenrein erfolgen.
Die
Rückgabe einer Mindermenge oder eine unterbliebene Rückgabe führt ebenfalls zur
Ersatzpflicht des Mieters. Für Beschädigungen oder Diebstahl / Unterschlagung
durch Dritte ist der Kunde ab Übergabe bis erfolgter Rückgabe verantwortlich
und ersatzpflichtig. Bei Lieferungen von Besteck, Gläsern und Geschirr in
einfacher Ausführung ist eine Bruch- oder Verlustmenge von maximal 3% im Mietpreis
einkalkuliert. Bei höherwertigen Porzellan- und Besteckserien (wie z. B. KPM-Porzellan, Silberbestecke) ist eine vollständige Rückgabe verpflichtend, eine Bruch-
oder Verlustmenge ist bei diesen Artikeln nicht inkludiert.
Soweit
nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe durch den Kunden am Sitz des
Vermieters. Bei Abholung durch den Vermieter hat der Kunde die Mietgegenstände
zu ebener Erde transportfähig und sortiert zum Ablauf der Mietzeit bereitzustellen.
Der
Vermieter ist berechtigt, die Überprüfung auf Vollständigkeit und
Mangelfreiheit der gelieferten Artikel nach Rücklieferung der Artikel zum
Vermieter durchzuführen. Er verpflichtet sich, dem Kunden etwaige Mindermengen
und Mängel nach Feststellung unverzüglich mitzuteilen.
Für Schäden,
die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen respektive Dritte verursachen, deren
Umgang mit dem Mietgegenstand dem Kunden zuzurechnen ist, haftet der Kunde bei
Verletzung ihm obliegender Obhuts- und Sorgfaltspflichten.
Bei einer
erforderlichen Ersatzbeschaffung aufgrund von Beschädigung, unterbliebener oder
unvollständiger Rückgabe ist der Wiederbeschaffungspreis zur Ermittlung des
Schadenersatzanspruches maßgeblich.
4. Mietzeit
Soweit nichts anderes angegeben
oder vereinbart ist, beträgt die Mietzeit für den angegebenen Mietpreis drei
Werktage einschließlich Empfangs- und Rückgabetag. Bei verspäteter Rückgabe
wird für jeden weiteren Tag ein Zuschlag in Höhe von 50% des Nettomietpreises
berechnet.
5. Haftung des Vermieters
(1)
Der Vermieter leistet
Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in
folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Vermieter gegenüber Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Gegenüber Verbrauchern haftet der Vermieter unbeschränkt.
c) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, jedoch mit folgender Ausnahme: Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), haftet der Vermieter in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Gegenüber Verbrauchern haftet der Vermieter unbeschränkt.
(2)
Soweit die Haftung des
Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Vermieters.
(3)
Für Schäden aus der schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen unter Ausschluss
der oben genannten Beschränkungen.
(4)
Zeigt der Kunde rechtzeitig einen
Mangel an, der die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zu dem vertragsgemäßen
Gebrauch erheblich beeinträchtigt, werden die Parteien im Einzelfall klären, ob
der Mangel durch Lieferung eines mindestens gleichwertigen Ersatzgegenstandes
behoben werden kann. Der Mieter ist verpflichtet, eine entsprechende
Mängelanzeige unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5)
Für Lieferverzögerungen und
-ausfälle aufgrund höherer Gewalt übernimmt der Vermieter keine Haftung.
6. Vorzeitige Kündigung
Der Vermieter gewährt dem Kunden
vor Vertragsbeginn ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht kann
durch schriftliche Erklärung (E-Mail genügt) gegenüber dem Vermieter ausgeübt
werden. Je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist der Vermieter
berechtigt, als Ersatz des Ausfallschadens eine Stornogebühr gemäß folgender
Staffel zu berechnen:
- bis 90 Tage vor Beginn der
Mietperiode 20 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 60 Tage vor Beginn der
Mietperiode 40 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode
50 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 48 Stunden vor Beginn der
Mietperiode 80 % des vereinbarten Mietpreises.
Kündigt der Kunde nach Ablauf der
Sonderkündigungsmöglichkeit, also binnen 48 Stunden vor dem Vertragsbeginn,
wird der Vermieter dem Kunden das reguläre Nettomietentgelt zu 100 %, in
Rechnung stellen.
Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden
ist.
7. Nebenpflichten des Mieters
Der Kunde ist verpflichtet, alle
notwendigen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu beachten und notwendige
Erlaubnisse einzuholen. Insoweit stellt er den Vermieter von jeglichen
Ansprüchen frei.
Für eine Versicherung des
Mietgegenstandes ist der Kunde verantwortlich, seitens des Vermieters wurde
keine Versicherung abgeschlossen.
8. Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist Düsseldorf.
Anwendung findet – unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts – deutsches Recht.
Stand: 01.07.2023